Verkaufsbedingungen
von MHS SYSTEMBAU Stand:
01.06.2007
I.
Allgemeines 1.
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige
gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen
des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein
Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen
Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. 2.
Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä.
Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form
- Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden. Der Lieferer verpflichtet sich, als vertraulich bezeichnete
Informationen und Unterlagen des Bestellers nur mit dessen Zustimmung Dritten
zugänglich zu machen.
II.
Preis und Zahlung 1.
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich
Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den
Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe
hinzu. 2.
Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug a conto des
Lieferers zu leisten, und zwar: 1/2 Anzahlung nach Eingang der
Auftragsbestätigung, 2/5 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die
Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines Monats nach
Gefahrübergang. 3.
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht
dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
III.
Lieferzeit, Lieferverzögerung 1.
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre
Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und
technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller
alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen
behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer
Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die
Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu
vertreten hat. 2.
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung. 3.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf
das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet
ist. 4.
Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen
verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen
Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung
entstandenen Kosten berechnet. 5.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder
sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen,
zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird
dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst
mitteilen. 6.
Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer
die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller
kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die
Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes
Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so
hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu
zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt
VII.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges
ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend
verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
IV.
Gefahrübergang 1.
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk
verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der
Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und
Aufstellung übernommen hat. 2.
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem
Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf
Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser
verlangt. 3.
Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller
zumutbar.
V.
Eigentumsvorbehalt 1.
Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang
aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. 2.
Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers
gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern,
sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen
hat. 3.
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung
übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch
dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich zu
benachrichtigen. 4.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt
und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. 5.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom
Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu
verlangen. 6.
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen. Der Besteller tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die dem Besteller
aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur
Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung
ermächtigt, solange er sich vertragstreu verhält und keine Zahlungsunfähigkeit
vorliegt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Besteller dem Lieferer gegenüber seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und keine Zahlungsunfähigkeit
vorliegt. Der Lieferer kann sonst nach angemessener Fristsetzung verlangen, dass
der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Der Lieferer verpflichtet
sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als der
Rechnungswert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen, soweit diese
noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
VI.
Mängelansprüche Für
Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss
weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII - Gewähr wie
folgt:
Sachmängel 1.
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern
oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang
liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher
Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile
werden Eigentum des Lieferers. 2.
Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und
Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von
der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen
der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das
Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 3.
Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren
Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt
herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er
trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa
erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte
einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung
des Lieferers eintritt. 4.
Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum
Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos
verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller
lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf
Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche
bestimmen sich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen. 5.
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete
oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch
den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel,
mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder
elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten
sind. 6.
Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung
des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne
vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des
Liefergegenstandes.
Rechtsmängel 7.
Verletzt der Liefergegenstand deutsche gewerbliche Schutzrechte oder deutsche
Urheberrechte, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich
das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den
Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung
nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in
angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein
Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den
Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der
betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. 8.
Die in Abschnitt VI. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind
vorbehaltlich Abschnitt VII. 2 für den Fall der Schutz- oder
Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn a.
der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder
Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, b.
der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend
gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der
Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 7 ermöglicht, c.
dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen
vorbehalten bleiben, d.
der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht
und e.
die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den
Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise
verwendet hat.
VII.
Haftung 1.
Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener
oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten
Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher
Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des
Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so
gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der
Abschnitte VI und VII. 2 entsprechend. 2.
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der
Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur a.
bei Vorsatz, b.
bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender
Angestellter, c.
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, d.
bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert
hat, e.
bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für
Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch
bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter
Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind
ausgeschlossen.
VIII.
Verjährung Alle
Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in
12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII.2.a.-e. gelten die
gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für
Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein
Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht
haben.
IX.
Softwarenutzung Soweit
im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht
ausschließliches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte
Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung
auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software
auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im
gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten,
übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller
verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht
zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu
verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen
einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim
Softwarelieferanten.
X.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1.
Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechtsabkommens vom
11.04.1980. 2.
Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht, wenn der
Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Lieferer ist jedoch berechtigt,
am Hauptsitz des Bestellers Klage zu
erheben.
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Einkaufsbedingungen
von MHS SYSTEMBAU Stand:
01.06.2007
1. Allgemeines Für
unsere Bestellungen und Abschlüsse gelten nur die nachstehenden
Einkaufsbedingungen. Abänderungen und Ergänzungen sowie von den nachstehenden
Einkaufsbedingungen abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten nur
dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu unseren Einkaufsbedingungen
schriftlich bestätigt sind. Die Annahme von Lieferungen bzw. Leistungen oder
deren Bezahlung bedeuten keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des
Lieferanten.
2. Bestellungen 2.1 Bestellungen,
Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der
Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.
Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. 2.2 Auftragserteilungen
bzw. Bestelländerungen sind innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Bestelldatum
schriftlich zu bestätigen oder innerhalb dieses Zeitraumes durch Lieferung zu
entsprechen. Geht dem Auftraggeber keine Auftragsbestätigung zu, so behält sich
der Auftraggeber vor, den Vertrag/Bestellung ohne Kostenübernahme
zurückzuziehen.
3. Lieferung 3.1 Abweichungen
von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer schriftlichen
Zustimmung zulässig. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend
für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der
Ware bei uns. Ist nicht Lieferung "frei Werk" vereinbart, hat der Lieferant die
Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand
rechtzeitig bereitzustellen. 3.2 Wenn
vereinbarte Termine aus einem vorn Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht
eingehalten werden, sind wir, unbeschadet weitergehen- der gesetzlicher
Regelungen, nach unserer Wahl berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen
Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, uns von dritter
Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten, die uns durch vom
Lieferanten zu vertretende verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehen. Die
Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf
Ersatzansprüche. 3.3 Wenn
der Lieferant Schwierigkeiten in Fertigung oder Vormaterialversorgung
voraussieht oder von ihm unbeeinflussbare Umstände eintreten, die ihn
voraussichtlich an der termingemäßen Lieferung in der vereinbarten Qualität
hindern werden, muss der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung
benachrichtigen. 3.4 Für
Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderen Nachweises, die
von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte
maßgebend. 3.5 Für
Beschädigungen infolge mangelnder Verpackung haftet der
Auftragnehmer.
4. Höhere
Gewalt Höhere
Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche
Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns, ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung
unseres Bedarfes zur Folge haben.
5. Versandanzeige
und Rechnung Es
gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist
in zweifacher Ausfertigung an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie
darf nicht den Sendungen beigefügt werden.
6. Preisstellung
und Gefahrenübergang Ist
keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk,
inkl. Fracht, Versicherung und Verpackung, Mehrwertsteuer ist darin nicht
enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns
oder unseren Beauftragten an dem Ort an den die Ware auftragsgemäß zu liefern
ist.
7. Zahlungsbedingungen Sofern
keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung
entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto innerhalb 60 Tagen ohne
Abzug. Die Frist läuft von dem Zeitpunkt an, in dem sowohl die Rechnung als auch
die Ware bei uns eingegangen bzw. die Leistungen erbracht sind. Die Zahlung
erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Bei Vorliegen von Mängelrügen ist
der Auftraggeber berechtigt, die Zahlung bis zur Behebung derselben ganz oder
teilweise zurückzubehalten, wobei die vereinbarten Skonto fristen ab Zeitpunkt
der Behebung erneut gelten.
8. Gewähr 8.1 Die
Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und
Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, die Lieferung oder Leistung, soweit und
sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen;
entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit
verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten
Mängelrüge. 8.2 Wir
sind berechtigt, für Mängel der Lieferung oder Leistung, unbeschadet der uns
nach den gesetzlichen Vorschriften zustehenden sonstigen Rechte, nach unserer
Wahl kostenlose Ersatzlieferung oder Nachbesserung geltend zu machen, die
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu fordern oder die ganze oder
teilweise Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Die
Gewährleistungsfrist beträgt vierundzwanzig Monate, nach endgültiger
Inbetriebnahme, spätestens jedoch dreißig Monate nach Lieferung, sofern nicht im
Einzelfall eine längere Frist vereinbart ist. 8.3 Wird
infolge mangelhafter Lieferung eine den üblichen Umfang übersteigende
Eingangskontrolle nötig, so trägt der Lieferant hierfür die
Kosten. 8.4 In
dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder zur Vermeidung
übermäßiger Schäden, sind wir berechtigt, die festgestellten Mängel auf Kosten
des Lieferanten selbst zu beseitigen.
9. Produktschäden Für
den Fall, dass wir von einem Kunden oder sonstigem Dritten aufgrund
Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns
von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und sowie der Schaden durch
einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Erzeugnisses verursacht worden ist.
In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den
Lieferanten ein Verschulden trifft, Sofern die Schadensursache im
Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen,
einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im
übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Lieferant verpflichtet sich,
bei der Erfüllung des Vertrages die einschlägig gesetzlichen und behördlichen
Vorschriften und Auflagen zu beachten. Die Lieferung oder Leistung muss den
Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, einschlägigen Norm-, DIN-,
VDE-, und CE-Vorschriften entsprechen.
10. Ausführung
von Arbeiten Personen,
die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausführen, haben die
Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten; die für das Betreten
und Verlassen der Fabrikanlagen bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. Die
Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist
ausgeschlossen, soweit diese nicht von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht worden sind.
11. Beistellung Von
uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser
Eigentum. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von
Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht
Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des
Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und
Teile hergestellt. Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns
verwahrt werden.
12. Geheimhaltung Unterlagen
aller Art, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, wie Muster,
Zeichnungen, Modelle, Daten und dergleichen, sowie alle sonstigen von uns zur
Verfügung gestellten Informationen, soweit sie nicht erkennbar für die
Öffentlichkeit bestimmt sind. dürfen Dritte nicht zugänglich gemacht werden,
sofern dies nicht zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Erzeugnisse. die
nach von uns entworfenen Unterlagen wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen
oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder
nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst
verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch
für unsere Druckaufträge.
13. Erfüllungsort Erfüllungsort
ist derjenige Ort, an dem die Ware auftragsgemäß zu liefern
ist.
14. Gerichtsstand,
anwendbares Recht Gerichtsstand
ist nach unserer Wahl der Sitz des Bestellers, Kempten/Allgäu oder der
Erfüllungsort. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Anwendung der Haager Einheitlichen
Kaufgesetze, des einheitlichen UN-Kaufrechtes oder sonstiges Konventionen über
Recht des Warenkäufers ist ausgeschlossen.
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